Nutzungsrechte von Fotos

Nutzungsrechte von Fotos

Überall sehen wir sie: Ob auf Webseiten, Flyern, in social media, Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften: FOTOS. Sie sind ein wichtiges Gestaltungselement und lockern Texte auf und unterstreichen ihre Aussage. Sie machen einen Unternehmer:in nahbarer, wenn er/sie sich und das Arbeitsumfeld zeigt. Der Kunde hat so viel leichter das Gefühl sein Gegenüber schon zu kennen. Es gibt aber einige rechtliche Dinge – die sogenannten Nutzungsrechte, die jeder bei der Verwendung von Fotos kennen und beachten sollte.

Grundsätzlich gilt:

Wichtig ist als allererstes: Wenn jemand ein Fotos erstellt, ist er automatisch Urheber dieses Fotos und hat somit das Urheberrecht an dem entstandenen Werk. Wenn derjenige, der das Bild macht, aber eine Person fotografiert (die nichtöffentliche Person ist), hat der Fotografierte/die Fotografierte “das Recht am eigenen Bild”. Sprich der Fotograf darf dieses Fotos auch nicht einfach verwenden und öffentlich zeigen.

Ich möchte das an einem Beispiel festmachen:

Auf einer Firmenfeier ist ein lustiges Bild von einem Mitarbeiter mit Weihnachtsmütze auf dem Kopf entstanden. Nun möchte das Geschäftsführer gern bei social media die Weihnachts Schließzeiten bekannten geben und findet das Foto und nutzt dieses, ohne den Mitarbeiter gefragt zu haben.

Es muss vorab gefragt werden, wenn ein Fotos veröffentlicht und verbreitet wird. Das gilt immer dann, wenn das Gesicht der Person gezeigt wird. Wenn es nur von hinten zu sehen ist, also nicht.

Die Zustimmung zur Verwendung des Bilder kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ich empfehle abe rimmer eine schriftlich Vereinbarung. Hier sollte auch festgelegt werden in welchem Umfang das Bild genutzt wird  (nur intern, oder auch Das Website und in social media.

Beispiel bei mir: Kunden können wählen, ob nur im Studio, auf der Webseite oder auch bei social media – die meisten sind stolz auf ihre Bilder und lassen alles zu.

Welche Folgen hat es, wenn man nicht fragt?

Man kann Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bekommen. Das ist aber nicht die Regel. Wahrscheinlicher ist es, dass eine weitere Verwendung des Foto verboten wird. Wenn ein Anwalt eingeschalten wurde, können auch Anwaltskosten auf einen zukommen. Aber ich bin immer dafür, dass eine Hinweis auf Entfernung des Fotos ausreicht. Aber es gibt Fälle, wo die Rechte des Abgebildeten sehr stark verletzt wurden. Hier kann es auch zu Schmerzensgeld kommen.

Jede Regel hat aber auch Ausnahmen. So auch hier! Sie dienen dazu die Künstlerische Freiheit und die Pressefreiheit zu gewähren.

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; – dies gilt zum Beispiel auch bei “Promis” Ich habe ja mal Frau Merkel fotografiert und das ist zeitgeschichtlich und daher darf ich die Bilder auch ohne ihre Zustimmung zeigen.
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Wenn du Minderjährigen fotografierst und die Fotos veröffentlichen möchtest brauchst du zudem die Zustimmung des Sorgeberechtigten.

Nun haben wir die Seite der Abgebildete Person betrachtet. Wie ist es nun aber mit der Seite des Fotografen, also des Urhebers?

Oft gehen Unternehmer davon aus, dass wenn sie einen Fotografen beauftragen Fotos zu erstellen und ihn für seine Arbeit bezahlen, dass sie automatisch auch das Recht haben, die Fotos immer und überall zu verwenden und zu veröffentlichen. Dem ist nicht so!

Die Bestimmung der Bildnutzung liegt beim Urheber, also beim Fotografen. Wenn ein Bild entsteht liegt das Urheberrecht automatisch bei dem Schöpfer das Fotos. Dieser kann aber Nutzungsrechte gewähren – unabhängig vom Recht am eigenen Bild. Nutzungsrechte sind im Urhebergesetz festgelegt.

Es sagt aus, dass der Urheber anderen das Recht einräumen kann zur Nutzung eines Bildes. Und nicht nur das: Er kann festlegen, in welchem Umfang das Bild genutzt werden darf (einmal und mehrfach) und er darf auch sagen, wo das Bilder verwendet werden darf (nur Print oder web) und er darf die Nutzung zeitlich einschränken (für ein Jahr oder eine Woche).

Diese Nutzung kann gesondert berechnet werden. In welcher Höhe diese Berechnungen erfolgen können, ist im Ermessen des Urhebers. Orientieren kann sich dieser an der mfm-Tabelle, die einmal im Jahr vom Bundesverband professioneller Bildanbieter veröffentlich wird.

Ich hoffe, dass ich dir einen kleinen Einblick in Nutzungsrechte und Bildrechte geben konnte. Ich bin allerdings kein Anwalt und daher können Dinge auch falsch oder unglücklich ausgedrückt sein.

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